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AVA Aargauisches Versicherungsamt Abteilung Brandschutz
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| August 2005 |
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1. Rechtsgrundlagen
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Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 1997) |
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Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 |
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- Brandschutznorm VKF 2003 mit Abweichungen gemäss § 9 BSV vom 23. März 2005 |
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- Brandschutzrichtlinien VKF 2003 mit Abweichungen gemäss § 9 BSV vom 23. März 2005 |
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1.1 Mitgeltende Bestimmungen
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EKAS-Richtlinie Nr. 1941, Flüssiggas Teil 1, Juli 2001, Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen |
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EKAS-Richtlinie Nr. 1942, Flüssiggas Teil 2, Januar 1997, Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie |
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EKAS-Richtlinie Nr. 6507, Ammoniak, Lagern und Umgang, August 1995 |
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SUVA-Merkblatt Nr. 2153, Explosionsschutz mit Beispielsammlung, Ausgabe 2003 |
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Vollzugshilfe für den Brandschutz im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen in Kleinmengen, Ausgabe Mai 2005 |
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Schweizer Norm SN 253130, Ausgabe 1998, Kälteanlagen - Anforderungen in Bezug auf den Aufstellungsort |
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1.2 Geltungsbereich
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| Die Bestimmungen gelten für Wärmepumpen mit elektrischem Antrieb mit brennbaren, z. B. Propan R 290 und nichtbrennbaren Kältemitteln, z. B. R 134a, die in Gebäuden eingesetzt werden, für die eine kommunale Brandschutzbewilligung erforderlich ist. |
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2. Wärmepumpen mit nichtbrennbaren Kältemitteln
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| Für Wärmepumpen mit nichtbrennbaren Kältemitteln werden für die Aufstellung innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes keine Brandschutzanforderungen gestellt. |
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3. Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln
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3.1 Aufstellung im Freien
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Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln sind im Freien so aufzustellen, dass kein Kältemittel ins Gebäude gelangen kann. Im Abstand von 1,0 m um die Wärmepumpe dürfen sich keine Lüftungsöffnungen, Licht-, Kanalisationsschächte und dergleichen befinden. Die Installationsleitungen zwischen der Wärmepumpe und dem Gebäude sind gasdicht abzuschotten. |
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3.2 Aufstellung in Gebäuden
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3.2.1 Aufstellungsraum
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Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind in einem allseitig EI 30 (nbb) ausgebautenRaum mit EI 30-Abschlusstüren aufzustellen. Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW sind in einem separaten, allseitig EI 60 (nbb) ausgebauten Raum mit EI 30-Abschlusstüren aufzustellen. Bei Wärmepumpen gilt als Nennwärmeleistung die Leistung des Antriebsaggregates. |
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3.2.2 Lüftung
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| Räume, in denen Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel aufgestellt werden, sind ausreichend direkt ins Freie zu lüften. |
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Natürliche Lüftung
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| Räume, die natürlich belüftet werden sollen, müssen sich überflur befinden. Es ist eine Querlüftung mit zwei unverschliessbaren, direkt ins Freie führenden Öffnungen zu realisieren. Eine Öffnung ist unmittelbar über dem Boden anzuordnen. Jede Lüftungs-öffnung soll 20 cm2 pro m2 Bodenfläche betragen. |
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Mechanische Lüftung
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Unterflurräume sowie gefangene Räume sind mechanisch zu entlüften. Die Abluft muss so über Terrain ins Freie führen, dass sie nicht in Lichtschächte und dergleichen gelangen kann. Die mechanische Lüftung muss mindestens einen fünffachen Luftwechsel im Raum bewirken. Die Absaugstellen sind direkt über dem Boden anzuordnen. Ventilatoren und deren Antriebe dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden, wenn sie sich in der explosionsgefährdeten Zone oder in den Abluftkanälen befinden. Die Lüftungsanlage kann intermittierend (mindestens 10 Min./h) oder über eine Gasmeldeanlage gesteuert werden. Zusätzlich ist die Lüftungsanlage immer über den Lichtschalter oder Türkontakt einzuschalten. Vom Wärmepumpenhersteller eingebaute Gehäuseentlüftungen gemäss SN 253130, die auch bei ausgeschaltetem Heizbetrieb periodisch oder bei Kältemittelverlust (z. B. Gassensor) automatisch einschalten, erfüllen die Anforderung. |
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3.2.3 Explosionsschutz
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| Für serienmässig hergestellte, dauerhaft geschlossene Wärmepumpen gilt innerhalb des Gehäuses der Wärmepumpe die Ex-Zone 2. |
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| Die Ex-Zone gilt nicht für Wärmepumpen mit Ammoniak als Kältemittel. |
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Kältemittel:
| Name |
Medium |
n. brennbar |
brennbar |
Name |
Medium |
n. brennbar |
brennbar |
| R 290 |
Propan |
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X |
R 600 |
Iso Butan |
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X |
| R 134A |
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X |
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R 600A |
Iso Butan |
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X |
| R 407C |
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X |
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R 407;406 |
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X |
|
| R 404A |
|
X |
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R 22 |
|
X |
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