K A M I N F E G E R G E S C H Ä F T            Hanspeter Koch    Strengelbach

 
 
Abgasvorschriften

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. 12. 1985
(Stand 1.1.2005)


 

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten (bezogen auf 3% vol. Sauerstoff)
Feuerungen für Heizöl "extra leicht"
Russzahl
a) Feuerungen mit Gebläsebrennern 1
b) Feuerungen mit Verdampfungsbrennern 2
Ölanteile
In den Abgasen dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.
Kohlenmonoxid (CO)
a) Feuerungen mit Gebläsebrennern 80 mg/m3
b) Feuerungen mit Verdampfungsbrennern mit Ventilator 150 mg/m3
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006)

a)

Feuerungen mit Oelverdampfungsbrennern

120 mg/m3

b)

Übrige Feuerungsanlagen:
mit einer Heizmediumtemperatur bis 110 °C
mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C


120 mg/m3
150 mg/m3

Abgasverluste (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006)
Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a) bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb, Atmosphärischen Brennern oder Verdampfungsbrennern 7 Prozent
b) bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe

6 Prozent
8 Prozent
Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen technisch und betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Lufterhitzer und Feuerungen die nicht der Erzeugung von Komfortwärme dienen (z.B. Boiler, Durchlauferhitzer, Dampferzeuger)
kein Grenzwert

 

Feuerungen für Gasbrennstoffe
Kohlenmonoxid (CO) 100 mg/m3
Stickoxide (NO x). angegeben als Stickstoffdioxid (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006)
a) Atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW
übrige Anlagen
120 mg/m3
80 mg/m3
b) bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung Ober 350 kW:
- Heizmediumtemperatur bis 110 °C
- Heizmediumtemperatur über 110 °C

80 mg/m3
110 mg/m3
c) Ausgenommen sind direkt befeuerte Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW.
Abgasverluste
Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a) bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
b) bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe

6 Prozent
8 Prozent
Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen technisch und betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Lufterhitzer und Feuerungen die nicht der Erzeugung von Komfortwärme dienen (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer, Dampferzeuger) kein Grenzwert

 

Kennzeichnung
Bei Anlagen nach Artikel 20 LRV muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthalt:
a) Name und Firmensitz des Herstellers;
b) Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird;
c) Herstellernummer und Baujahr;
d) Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW;
e) NOx-Klasse des Gerätes, in Klammern dahinter der maximale Emissionswert dieser Klasse in mg/kWh;
f) feuerungstechnischer Wirkungsgrad
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