| Abgasvorschriften |
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. 12. 1985
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| Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten (bezogen auf 3% vol. Sauerstoff) | ||
| Feuerungen für Heizöl "extra leicht" | ||
| Russzahl | ||
| a) | Feuerungen mit Gebläsebrennern | 1 |
| b) | Feuerungen mit Verdampfungsbrennern | 2 |
| Ölanteile | ||
| In den Abgasen dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten. | ||
| Kohlenmonoxid (CO) | ||
| a) | Feuerungen mit Gebläsebrennern | 80 mg/m3 |
| b) | Feuerungen mit Verdampfungsbrennern mit Ventilator | 150 mg/m3 |
| Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006) | ||
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a) |
Feuerungen mit Oelverdampfungsbrennern |
120 mg/m3 |
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b) |
Übrige Feuerungsanlagen: mit einer Heizmediumtemperatur bis 110 °C mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C |
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| Abgasverluste (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006) Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten: |
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| a) | bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb, Atmosphärischen Brennern oder Verdampfungsbrennern | 7 Prozent |
| b) | bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe |
6 Prozent 8 Prozent |
| Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen technisch und betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. | ||
| Lufterhitzer und Feuerungen die nicht der Erzeugung von Komfortwärme dienen (z.B. Boiler, Durchlauferhitzer, Dampferzeuger) | kein Grenzwert |
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| Feuerungen für Gasbrennstoffe | ||
| Kohlenmonoxid (CO) | 100 mg/m3 | |
| Stickoxide (NO x). angegeben als Stickstoffdioxid (Kanton AG - gültig ab 1.1.2006) | ||
| a) | Atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW übrige Anlagen |
120 mg/m3 80 mg/m3 |
| b) | bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung Ober 350 kW: - Heizmediumtemperatur bis 110 °C - Heizmediumtemperatur über 110 °C |
80 mg/m3 110 mg/m3 |
| c) | Ausgenommen sind direkt befeuerte Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW. | |
| Abgasverluste Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten: |
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| a) | bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern | 7 Prozent |
| b) | bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe |
6 Prozent 8 Prozent |
| Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen technisch und betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. | ||
| Lufterhitzer und Feuerungen die nicht der Erzeugung von Komfortwärme dienen (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer, Dampferzeuger) | kein Grenzwert | |
| Kennzeichnung | ||
| Bei Anlagen nach Artikel 20 LRV muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthalt: | ||
| a) | Name und Firmensitz des Herstellers; | |
| b) | Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird; | |
| c) | Herstellernummer und Baujahr; | |
| d) | Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW; | |
| e) | NOx-Klasse des Gerätes, in Klammern dahinter der maximale Emissionswert dieser Klasse in mg/kWh; | |
| f) | feuerungstechnischer Wirkungsgrad | |
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